Vorauszahlung auf die globale Mindeststeuer


Für das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende konsolidierte Steuerjahr 2025 ist die Vorauszahlung auf die anerkannte inländische Ergänzungssteuer bis zum 20. November 2026 mit dem Formular „25GLBADO” zu erklären und zu entrichten. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden konsolidierten Steuerjahr ist der Frist der 20. Tag des elften Monats nach dem letzten Tag des betreffenden Steuerjahres.

1. Formular „25GLBADO”

Um das Formular für das Steuerjahr 2025 auszufüllen, sind weitere Daten im Vergleich zur früheren Steuervorauszahlungserklärung „24GLBADO“ anzugeben. Dazu gehören unter anderem der erste und der letzte Tag des Steuerjahres gemäß dem Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft, der Ländercode der obersten Muttergesellschaft, die Darstellungswährung des Konzernabschlusses sowie der bei der Ermittlung der QDMTT angewandte Rechnungslegungsstandard und die Währung des zugehörigen Jahresabschlusses.

In der Erklärung müssen die Daten der Geschäftseinheiten, die Geschäftseinheit oder Geschäftseinheiten, denen die Zahlungspflicht obliegt, sowie bei Inanspruchnahme einer Befreiung der entsprechende Befreiungstatbestand angegeben werden.

Die Erklärung kann in Forint, Euro oder US-Dollar erstellt werden. Bei einer in Fremdwährung erstellten Vorauszahlungserklärung kann die Zahlung grundsätzlich in der Währung der Erklärung oder in Forint geleistet werden. Wird die Erklärung in Forint erstellt, erfolgt auch die Zahlung in Forint. Bei der Vorauszahlungserklärung der benannten lokalen Einheit sind die Vorauszahlungsverpflichtungen der Geschäftseinheiten in derselben Währung zu erklären und zu entrichten. Die Erklärung ist auch dann einzureichen, wenn der Betrag der zu entrichtenden Steuer null beträgt.

2. Befreiungen

Im Zusammenhang mit der inländischen Ergänzungssteuer sieht das Mindeststeuergesetz verschiedene Befreiungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten vor, deren detaillierte Anwendungsvorschriften in der NGM-Verordnung 38/2025. (XII. 19.) enthalten sind.

Übergangsweise CbCR-Befreiungen „Safe Harbour“

Der übergangsweise CbCR „Safe Harbour“ wurde ursprünglich als dreijährige Übergangserleichterung eingeführt. Durch spätere Leitlinien der OECD wurde der Anwendungszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert, sodass die Erleichterung auf internationaler Ebene auch für Geschäftsjahre anwendbar ist, die am oder vor dem 31. Dezember 2027 beginnen und spätestens am 30. Juni 2029 enden. Ob der verlängerte Zeitraum in Ungarn anwendbar ist, muss jedoch anhand der jeweils geltenden ungarischen Vorschriften beurteilt werden.

Die Übergangsbefreiungen befreien die Unternehmen auf Grundlage vereinfachter Berechnungen anhand der Daten des CbCR-Berichts der Unternehmensgruppe, der Bestandteil ihrer Verrechnungspreisdokumentation ist, von der Ergänzungssteuer. Dabei handelt es sich um den „De-minimis-Test“, den Test des vereinfachten effektiven Steuersatzes und den Routinegewinn-Test.

  • De-minimis-Test: Der übergangsweise CbCR Safe Harbour für das betreffende Steuerhoheitsgebiet ist anwendbar, wenn die im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Gesamterträge der in dem betreffenden Staat ansässigen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen Euro und ihr Ergebnis vor Steuern weniger als 1 Million Euro betragen.
  • Test des vereinfachten effektiven Steuersatzes (ETR): Die Befreiung kann gewählt werden, wenn der Quotient aus den vereinfacht erfassten Steuern des betreffenden Steuerhoheitsgebiets und dem anerkannten im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Ergebnis vor Steuern im Jahr 2025 beginnenden Steuerjahr mindestens 16 Prozent beträgt. Bei der Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern ist vom anerkannten Steueraufwand des laufenden Jahres gemäß dem Jahresabschluss auszugehen, einschließlich des latenten Steueraufwands.
  • Routinegewinn-Test: Der Routinegewinn-Test ist erfüllt, wenn das Ergebnis vor Steuern gemäß CbCR, das unter Berücksichtigung der vom betreffenden Steuerhoheitsgebiet vorgeschriebenen Anpassungen ermittelt wird, den dortigen substanzbasierten Freibetrag nicht übersteigt. Beträgt das Ergebnis des Steuerhoheitsgebiets null oder ist es negativ, ist die Ermittlung des Freibetrags nicht erforderlich.


Wendet die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet in einem früheren, in den Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer fallenden Steuerjahr die übergangsweise CbCR-Safe-Harbour-Befreiung nicht an, kann sie diese grundsätzlich auch in späteren Steuerjahren nicht wählen, selbst wenn die Befreiungsvoraussetzungen später erfüllt sind („once out, always out“). Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sind jedoch gesondert zu prüfen.

Weitere Befreiungstatbestände

De-minimis-Ausnahme: Diese Befreiung kann für jedes Steuerjahr gewählt werden, wenn die durchschnittlichen anerkannten Erträge sämtlicher im Inland ansässiger Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen Euro betragen und ihr durchschnittliches anerkanntes Ergebnis negativ ist oder weniger als 1 Million Euro beträgt. Die Kennzahlen sind im Durchschnitt von drei Jahren (dem betreffenden Steuerjahr und den beiden vorangegangenen Steuerjahren) zu prüfen.

Anfängliche fünfjährige Befreiung: Die in Ungarn zu entrichtende anerkannte inländische Ergänzungssteuer in den folgenden Fällen auf null herabgesetzt werden:

  1. Bei multinationalen Unternehmensgruppen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit, sofern die Unternehmensgruppe in höchstens sechs Staaten über Geschäftseinheiten verfügt und der gesamte Nettobuchwert der bei sämtlichen Geschäftseinheiten in allen Staaten außerhalb des Referenzstaats erfassten Sachanlagen 50 Millionen Euro nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an der ungarischen Geschäftseinheit hält, keiner anerkannten IIR-Steuer unterliegt oder die von ihr zu entrichtende IIR-Steuer ebenfalls auf null herabzusetzen ist.
  2. Bei großen inländischen Unternehmensgruppen in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Steuerjahres, in dem die Unternehmensgruppe zum ersten Mal in den Anwendungsbereich des Mindeststeuergesetzes fällt.

Sanktionen und übergangsweise Befreiung von Geldbußen

Die Nichterfüllung der Erklärungspflicht sowie deren verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder mit unwahren Angaben erfolgende Erfüllung kann mit einer Geldbuße wegen Pflichtverletzung von bis zu 10 Millionen Forint geahndet werden. Nach Auskunft der ungarischen Steuerbehörde sind jedoch Steuerpflichtige, die gutgläubig und mit der gebotenen Sorgfalt handeln, hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 2026 beginnenden Steuerjahre von der Geldbuße befreit.

Wichtig ist jedoch, dass die Befreiung bei Betrug, Missbrauch oder Steuervermeidung nicht anwendbar ist; in diesen Fällen finden weiterhin sämtliche Sanktionen uneingeschränkt Anwendung.