Bildungskosten
Aus Sicht des Körperschaftsteuergesetzes müssen die Bildungen nach dem Kriterium unterschieden werden, ob die jeweilige Bildung dem Gesetz über die Erwachsenenbildung unterliegt.
1. Wenn die Gesellschaft solche Bildung in Anspruch nimmt, die dem Gesetz über die Erwachsenenbildung unterliegt, dann sind die Bildungskosten in diesem Fall anerkannte Kosten, falls die Gesellschaft über die Erklärung der Bildungseinrichtung mit einem im Körperschaftsteuergesetz bestimmten Inhalt verfügt.
Diesbezüglich beinhaltet der Punkt B/14 des Anhangs 3 des Körperschaftsteuergesetzes die folgende Regelung: Als im Interesse der Geschäftstätigkeit angefallene Kosten gelten die vom Arbeitgeber getragenen Kosten jener Schulungen und Bildungen,
- die der Veranstalter im Rahmen seiner gesetzlich bestimmten Grundaufgabe (z.B. höhere Schule, Hochschuleinrichtung) oder seiner Erwachsenenbildungstätigkeit organisiert und
- die Erklärung, die vom Veranstalter der Bildung ausgestellt und zur Verfügung gestellt wurde, bestätigt, dass der Veranstalter der Bildung die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Datenlieferung erfüllt hat.
Die Organisationen, die dem Gesetz über die Erwachsenenbildung unterliegt, sind verpflichtet, die Registriernummern der im Register stehenden Erwachsenenbildungseinrichtungen in der zugehörigen Dokumentation, auf allen Dokumenten – somit auch auf der ausgestellten Rechnung – anzugeben und ihre Kunden und die an der Bildung beteiligten Personen darüber zu informieren.
Wenn die Bildungseinrichtung die Registriernummer auf ihrer Rechnung nicht angibt, ist es noch kein Hindernis dafür, dass die Kosten der Bildungsleistung bei der Person oder Organisation, die die Bildung in Anspruch nimmt, anerkannte Kosten nach dem Körperschaftsteuergesetz sind, aber die Gesellschaft muss dazu auf jeden Fall über die obenstehende Erklärung verfügen.
2. Gleichzeitig gibt es sämtliche Bildungen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, d.h. sie unterliegen nicht dem Gesetz über die Erwachsenenbildung. Im Fall von solchen Ausbildungen müssen wir es prüfen, ob die jeweilige Ausbildung nachweislich-unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles – im Zusammenhang mit der unternehmerischen, einkommenserzeugenden Tätigkeit der Gesellschaft entstanden ist.
Diesbezüglich wurde es unter § 8 Abs. (1) Punkt d) des ungarischen KStG folgendermaßen formuliert: Das Ergebnis vor Steuer wird um den als Kosten, Aufwand verrechneten und als Reduktion des Ergebnisses vor Steuern berücksichtigten Betrag erhöht, der mit der unternehmerischen, einkommenserzeugenden Tätigkeit nicht zusammenhängt.
Falls der Steuerpflichtige es nachweisen kann, dass die Weiterbildung, das Training, die Fachkonferenz, der Workshop, usw. mit der einkommenserzeugenden Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, weil sie zur Besetzung der Stelle notwendig sind oder die Leistung verbessern, dann werden deren Kosten als anerkannte Kosten nach dem Körperschaftsteuergesetz angesehen.
Dazu gehören z.B. die Kosten für SAP-Schulungen, die Handhabung von Gabelstaplern usw.
Zusammenfassend können wir es sagen, dass jede Bildung individuell geprüft und einer der oben genannten Kategorien zugeordnet werden muss. Der Bildungsanbieter, Veranstalter muss es wissen, ob die von ihm organisierte Bildung dem Gesetz über die Erwachsenenbildung unterliegt.
Steuerliche Auswirkungen der Schulung, Ausbildung von Arbeitnehmern
Die Kategorisierung muss auf dieser Seite gemäß dem ungarischen EstG durchgeführt werden, aufgrund deren wir Bildungen innerhalb oder außerhalb des Schulsystems unterscheiden.
§ 4 Abs. (2a) des ungarischen EStG bestimmt, dass es keine Einnahmen bei der Privatperson in den folgenden Fällen entsteht:
- Mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme von jenen Dienstleistungen, die für eine Privatperson erbracht werden, die zur Unternehmenstätigkeit beiträgt,
- deren Inanspruchnahme im Geltungsbereich der Arbeit, Tätigkeit, als Bedingung für die Ausübung der Arbeit, Tätigkeit erfolgt (einschließlich der Fälle, wenn diese eine Bildung außerhalb des Schulsystems, eine Schulung sowie eine zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehörende Gewährleistung der sicheren und nicht gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen gemäß den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ist),
- wenn die Dienstleistung auch für die Befriedigung eines persönlichen Bedürfnisses geeignet ist und die private Nutzung, Benutzung, Inanspruchnahme neben der Nutzung, Benutzung, Inanspruchnahme im Geltungsbereich der Tätigkeit im Übrigen nicht ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dieses Gesetz definiert die Nutzung, Benutzung, Inanspruchnahme oder deren Möglichkeit als Steuertatbestand.
In dem Fall handelt es sich um eine Bildung außerhalb des Schulsystems, wenn die Teilnehmer keine Schüler oder Studenten der Bildungseinrichtung sind.
Aufgrund der Obenstehenden werden die Kosten einer außerhalb des Schulsystems stattgefundenen Bildung, die vom Arbeitgeber erstattet werden, keine Einnahmen bei Privatpersonen sein, wenn:
- die Bildung zur Erledigung der Arbeitsaufgaben gehört,
- zur Besetzung einer Stelle notwendig ist oder
- die erworbenen Fachkenntnisse eng mit der Arbeit zusammenhängen oder
- welche vom Arbeitgeber für die Besetzung der betreffenden Stelle verlangt werden.
Solche können zum Beispiel Bildungen sein, die der Erweiterung der Fachkenntnisse, der Kenntnisnahme von Gesetzesänderungen dienen, die zur Besetzung der Stelle erforderlichen Sprach- und Computerkurse, die Fähigkeiten und Kompetenzen entwickelnden Trainings oder gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungen.
Neben der Erstattung der Bildungskosten dürfen auch die Prüfungsgebühren, der Preis von Lehrbüchern dem Arbeitnehmer erstattet werden. Die zur Bildung gehörenden sonstigen zusätzlichen Ausgaben wie z.B. die Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten dürfen ebenfalls nach den Regeln der Dienst- bzw. Geschäftsreise verrechnet werden. Die Reise- und Unterkunftskosten, die von der Gesellschaft bezahlt werden, bedeuten keine Einnahmen für die Privatperson, somit sind sie nicht steuerpflichtig, aber die Verpflegungskosten sind gemäß den Regeln von einzelnen bestimmten Bezügen steuerpflichtig.
Wenn die Ausbildung außerhalb des Schulsystems stattfindet, jedoch ist zur betreffenden Arbeitstätigkeit nicht erforderlich, z.B. Computerausbildung solchen Arbeitnehmers, der keine EDV-Geräte benutzt hat oder benutzen wird, dann müssen alle Bildungskosten aufgrund des Rechtsverhältnisses als steuerpflichtige Einkünfte (in diesem Fall als Lohn/Gehalt) betrachtet werden.
Jene Bildung gilt als Bildung innerhalb des Schulsystems, deren Teilnehmer Schüler oder Studenten der Bildungseinrichtung sind sowie jene ausländische Bildung, die in einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung in Vollzeit stattfindet und zu einem Primar-, Sekundar- oder Abiturabschluss führt oder in einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung organisiert wird und einen Hochschulabschluss gibt.
Im Fall einer Bildung innerhalb des Schulsystems gilt der Gesamtbetrag, der vom Arbeitgeber erstattet wurde, beim Arbeitnehmer als Lohn/Gehalt aus einem Arbeitsverhältnis (im Fall von anderen Rechtsverhältnissen, z.B. bei einem Gesellschafterverhältnis als Einkünfte aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis). Es hat keine Bedeutung, ob die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse anschließend vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber verwendet werden oder ob ein Lernvertrag abgeschlossen wurde.
Bei der Prüfung der Schulausbildung bezieht sich dasselbe auf die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung.