Behandlung von Spenden und Förderungen in der Körperschaftsteuer


Im Leben der Wirtschaftsgesellschaften kommt es mehrmals vor, dass sie der Stiftungen, zivilen Organisationen oder anderen Wirtschaftsgesellschaften Förderungen gewähren, Geldmittel oder Sachanlagen ohne Gegenleistung geben. Das Körperschaftsteuergesetz enthält mehrere Vorschriften bezüglich der Förderungen. Man soll auf die Bedingungen der Gewährung von Förderungen und auf die zugehörige Verwaltung aufpassen, damit diese Förderungen als anerkannte Kosten angesehen werden oder eine günstigere steuerliche Möglichkeit für die förderungsgebenden Unternehmen sicherstellen.

Die Förderungen sind ohne Gegenleistung gewährte Geld- oder Sachleistungen, die individuell geprüft werden müssen, um zu beurteilen, welche körperschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen die Gewährung der Förderung ergibt.

Im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes muss zwischen Förderungen für Spendenzwecke und Förderungen für Nichtspendenzwecke unterschieden werden.


Wenn die gewährte Förderung als Spende gilt

Die Spende bedeutet einen engeren Kreis der Förderungen.

Gemäß § 1 Punkt 1/a des ungarischen Körperschaftsteuergesetzes sind Spenden:

  • einer Non-Profit-Organisation für die Unterstützung ihrer Tätigkeit
  • einer kirchlichen juristischen Person für die Unterstützung ihrer gesetzlich bestimmten Tätigkeit,
  • für eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse

im Steuerjahr ohne Rückzahlungspflicht gewährte Förderungen, Leistungen, Buchwerte der unentgeltlich übertragenen Vermögenswerte, Anschaffungswert der unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen.

Die Spende darf keinen Vermögensvorteil für den Spender und die im Gesetz bestimmten Personen bedeuten, unter der Bedingung, dass die Überweisung auf den Namen, für die Tätigkeit des Spenders nicht als Vermögensvorteil gilt.

Die Spenden werden nur dann als im Interesse des Unternehmens angefallene Kosten angesehen, wenn der Steuerpflichtige über die

  • von der Non-Profit-Organisation,
  • von der kirchlichen juristischen Person,
  • vom Organisator der Verpflichtung im öffentlichen Interesse

ausgestellte Bestätigung verfügen, die im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes den Namen, Sitz, die Steuernummer des Ausstellers und des Steuerpflichtigen, den Spendenbetrag und das unterstützte Ziel beinhalten muss.

Zur Gewährung der Spende gehört auch die Möglichkeit zur Senkung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, deren Höhe davon abhängt, welcher Organisation die Spende gegeben wird.

Die Steuerbemessungsgrundlage vermindernde Posten gelten gemäß der darauf bezogenen Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes folgende Anteile vom Gesamtwert der Förderung:

  • 20% bei dauerhafter Spende, 40% bei Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation
  • 50% bei gewährten Förderungen für den Ungarischen Fonds für Schadensbeseitigung (auf Ungarisch: Magyar Kármentő Alap), den Nationalen Kulturfonds (auf Ungarisch: Nemzeti Kulturális Alap) und den Fonds für Schadensminderung (auf Ungarisch: Kárenyhítési Alap)
  • 300% bei aufgrund einer Vereinbarung über die Gewährung von Förderungen für Hochschulen geleistete Förderung an eine Universität bzw. deren Träger, die von einer öffentlichen Treuhandstiftung mit öffentlicher Tätigkeit oder Kirche unterhalten wird,
  • 20% (im bestimmten Fall 40%) bei Förderung einer öffentlichen Treuhandstiftung mit öffentlicher Tätigkeit.

Die Steuerbemessungsgrundlage vermindernder Betrag darf auch im Fall von mehreren geleisteten Förderungen den Gesamtbetrag des Ergebnisses vor Steuern nicht übersteigen. Um die Steuerbemessungsgrundlage vermindernde Posten in Anspruch zu nehmen, muss der Förderungsgeber über die vom Förderungsnehmer ausgestellte Bestätigung mit dem oben definierten Inhalt verfügen.

Um die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Minderung der Steuerbemessungsgrundlage geltend zu machen, ist es wichtig noch vor der Gewährung der Förderung zu überprüfen, ob die geförderte Organisation als gemeinnützig klassifiziert ist. Diese ist unter dem folgenden Link möglich. 

Anhand dieser Information kann die Organisation, die die Förderung gewährt, kontrollieren, ob die ausgestellte Bestätigung den Rechtsvorschriften entspricht.


Wenn die gewährte Förderung nicht als Spende gilt

Wenn die Förderung der ins Körperschaftsteuergesetz verfassten, oben detailliert beschriebenen Definition der Spende nicht entspricht, z.B. die Organisation, die die Förderung, Leistung erhält, keine Non-Profit-Organisation ist, dann werden die unentgeltlich übergebenen Geldmittel oder Sachanlagen nicht als Spenden, sondern als Förderungen angesehen.

Der Spendenbetrag wird gemäß den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes in jedem Fall die Steuerbemessungsgrundlage erhöhen, wenn der Spendenempfänger eine ausländische Person ist.

Die Förderungen gelten als im Interesse des Unternehmens angefallene Kosten, wenn die Förderungen nicht einer ausländischen Person gewährt wurden und der Förderungsgeber über die Erklärung der förderungsnehmenden Organisation verfügt, die es beinhalten muss, dass der Förderungsnehmer die Förderung im Steuerjahr ihrer Gewährung als Ertrag im Ergebnis verbucht hat und sein Ergebnis vor Steuer, seine Steuerbemessungsgrundlage ohne den aufgrund dieser Förderung verbuchten Ertrag nicht negativ sein wird bzw. der Förderungsnehmer die Körperschaftsteuer auf diesen Ertrag bezahlen wird, die er nach der Bereitstellung der Körperschaftsteuererklärung durch eine Erklärung bestätigen wird.

Damit der Förderungsnehmer es bestätigen kann, dass er „die Körperschaftsteuer auf die Förderung bezahlt hat“, muss er auf jeden Fall darauf achten, dass er seine Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage oder Körperschaftsteuer nicht in dem Maße z.B. um die Entwicklungsrücklage reduziert, dass es keine dem Förderungsbetrag entsprechende Steuerbemessungsgrundlage bzw. Steuer übrigbleibt. Nach der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung muss der Förderungsnehmer noch einmal eine Erklärung darüber ausstellen, dass er die Körperschaftsteuer auf die Förderung wirklich abgeführt hat.

Damit die jeweiligen Förderungen aus Sicht der Körperschaftsteuer beim Förderungsgeber anerkannte Kosten bedeuten, muss je eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt zu zwei Zeitpunkten verfügbar sein. Das erste Mal, wenn er die Förderung gibt, und das zweite Mal, wenn er die Körperschaftsteuererklärung erstellt.

Wenn der Förderungsnehmer keine Geschäftstätigkeit ausübt, dann kann er über die folgenden eine Erklärung abgeben:

  • er hat keine Geschäftstätigkeit im Jahr der Gewährung ausgeübt oder
  • er hat die Förderung nicht für die Unterstützung der Geschäftstätigkeit erhalten
  • er muss keine Steuern auf seine Geschäftstätigkeit abführen.

Ohne die Erklärung des Förderungsnehmers muss der Förderungsgeber die Steuerbemessungsgrundlage nicht erhöhen, wenn er jener Person eine Förderung gibt, bei der das im Jahresabschluss stehende Ergebnis der Geschäftstätigkeit nicht interpretiert werden kann (z.B. die Haushaltsbehörde).